Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu klären, ob handelbare Aktienoptionen, die bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses gewährt und zu einem fremdüblichen Preis erworben werden, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gelten und wann diese gegebenenfalls als zugeflossen gelten.
Der Revisionswerber war an der Neustrukturierung der Y-AG beteiligt. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse wurde ihm eine Option eingeräumt, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt wurde. Die Option konnte von ihm jedoch jederzeit an Dritte weiterverkauft werden und war daher uneingeschränkt handelbar. Der Revisionswerber erwarb schlussendlich die Option zu einem fremdüblichen Preis. Anstelle der Übertragung der Aktien erhielt der Revisionswerber einen Barausgleich. Dieser wurde als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuer unterworfen.
Entscheidung der VwGH
Der VwGH folgte hinsichtlich der Frage des Zuflusszeitpunktes seiner ständigen Rechtsprechung und führte aus, dass ein Dienstnehmer durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangt. Der in Geld messbare Vorteil aus der Option fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu. Entscheidend ist, ob die Option einem Dritten in der Ausgestaltung eingeräumt worden wäre; die Übertragbarkeit an Dritte spielt keine Rolle.
Hinsichtlich des Vorteils aus dem Dienstverhältnis führte der VwGH aus: Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option. Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant.
Fazit
Der VwGH überrascht mit seinem Erkenntnis in zweierlei Hinsicht: Einerseits stützt er sich auf ältere Entscheidungen, die nicht handelbare Optionsrechte betrafen und überträgt deren Rechtsprechung auch auf handelbare Optionen, ohne dies näher zu begründen. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, sprechen verschiedene Rechtsquellen dafür, dass zwischen handelbaren und nicht handelbaren Optionen unterschieden werden sollte.
Andererseits judiziert der VwGH, dass selbst der Erwerb der Option zu einem fremdüblichen Preis beim Dienstnehmer nur zu einer unerheblichen Chance führt. Dies erscheint systematisch fragwürdig, da mit dem Erwerb der Option zum fremdüblichen Preis bereits ein Anschaffungsgeschäft vorliegt. Ein geldwerter Vorteil entsteht dabei gerade nicht; spätere Wertsteigerungen wären vielmehr dem Privatvermögen zuzurechnen.
Folgt man dem Erkenntnis, so stellt der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien bzw. Geschäftsanteile trotz Erwerb zu einem fremdüblichen Preis einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und wird der Lohnsteuer unterworfen. Im Gegensatz dazu würde ein Optionsrecht, welches auch Dritten zu einem fremdüblichen Preis angeboten wird, lediglich der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen.
Diese unterschiedliche Behandlung erscheint systematisch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH diese Rechtsprechung künftig fortführt oder sich künftig vertieft mit den gegen sie vorgebrachten systematischen Einwänden auseinandersetzt.
