Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied für ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung

Macht sich ein Steuerpflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann durch die rechtzeitige Erstattung einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer bereits angekündigten Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn ein von der Abgabenbehörde festzusetzender Strafzuschlag entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag wird je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, welche Abgabenansprüche bei der Bemessung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind.

Zusätzlicher Strafzuschlag zu entrichten

Damit einer Selbstanzeige, die anlässlich einer Prüfungshandlung erstattet wird, strafbefreiende Wirkung zuerkannt wird, ist neben der rechtzeitigen Erstattung und der Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse sowie der zeitgerechten Zahlung der geschuldeten Abgabenbeträge (innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige bzw. ab Bescheidzustellung) zusätzlich auch ein Strafzuschlag zu entrichten. Der Gesetzgeber wollte damit bezwecken, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Leistung strafbefreiende Wirkung zukommt.

Der Strafzuschlag ist dabei abhängig von der Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenmehrbeträge wie folgt gestaffelt:
  • Mehrbetrag bis € 33.000 – Strafzuschlag   5%
  • Mehrbetrag über € 33.000 bis 100.000  – Strafzuschlag   15%
  • Mehrbetrag über € 100.000 bis 250.000  – Strafzuschlag   20%
  • Mehrbetrag über € 250.000 –  Strafzuschlag 30%
Strittig war bis dato, ob von der Bemessung des Strafzuschlages nur jene Abgabenmehrbeträge betroffen sind, auf die sich die Prüfungsankündigung bzw. Bekanntmachung laut Prüfungsauftrag bezieht oder ob sämtliche von der jeweiligen Selbstanzeige umfassten Mehrbeträge (auch wenn diese nicht von der Prüfungsankündigung umfasst sind) für die Bemessung des Strafzuschlages relevant sind.

VwGH bejaht weitere Abgabenerhöhung

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sämtliche von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume und somit auch Abgaben bei der Festsetzung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind, die nicht im Prüfungsauftrag enthalten sind. Er bejaht damit ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung. Die von der Prüfungsankündigung umfassten Abgabenarten und Zeiträume sind für Zwecke des Strafzuschlages daher irrelevant.
Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte dies daher am besten noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlages strafbefreiend wirkt.

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