Nicht nur in Österreich gehört es zum guten Ton, bestimmte Leistungen mit einem kleinen Geldbetrag zu honorieren. Wird in dafür typischen Branchen Trinkgeld gewährt, sind diese zusätzlichen Einnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit.

Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das Trinkgeld ist ortsüblich,
  2. es wird einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet,
  3. das Trinkgeld wird freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt,
  4. dem Arbeitnehmer ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt und
  5. das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen (keine garantierten Trinkgelder).

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, sind Trinkgeldzahlungen nicht nur von der Lohnsteuer, sondern auch vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld

Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es branchenüblich und der Höhe nach angemessen ist. Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere das Friseurgewerbe, das Hotel- und Gastgewerbe oder etwa das Taxi- und Mietwagengewerbe. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (und nicht etwa dem Unternehmer selbst) zugewendet oder an diesen weitergegeben werden, steuerfrei sind.
Zudem muss das Trinkgeld freiwillig, ohne Rechtsanspruch sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt werden.

Beispiel

Erklärt ein angestellter Masseur sich bereit, gegen „Trinkgeld“ anstatt einer Teilmassage eine Ganzkörpermassage durchzuführen und übergibt der Kunde zusätzlich zu dem in Rechnung gestellten Betrag für die Teilmassage ein Trinkgeld, ist nur jener Betrag, der das für die Ganzkörpermassage zu zahlende Entgelt übersteigt, als steuerfreies Trinkgeld zu behandeln.

Ob Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

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