Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn Fördermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.

Der VwGH verwies darauf, dass Umsatzsteuer immer dann anfällt, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Auch Vorauszahlungen können bereits steuerpflichtig sein, sofern die zugrunde liegende Leistung ausreichend konkret feststeht. Nur solche Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.
In einem entschiedenen Fall war klar, dass die Zahlungen mit Umbaukosten und späteren, erhöhten Mietzahlungen zusammenhingen. Die unmittelbar an die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) ausbezahlten und solcherart im abgekürzten Weg weitergeleiteten Fördermittel des Landes waren daher als Mietvorauszahlungen von Seiten der GmbH anzusehen und als solche bei der KöR der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), die zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war, welche ein Pflegeheim betrieb. Die zugehörige Immobilie stand im Eigentum der KöR und wurde von dieser an die gemeinnützige GmbH vermietet. Die gemeinnützige GmbH trug neben der Miete auch sämtliche laufenden Betriebskosten des Pflegeheims. Die GmbH ersuchte die KöR um Durchführung von Umbaumaßnahmen beim Gebäude. Gleichzeitig wurde zwischen den Beteiligten eine höhere Miete vereinbart, über welche die Umbaukosten langfristig abgegolten werden sollten.
In diesem Zusammenhang gewährte das Land Niederösterreich der GmbH eine Förderung, welche jedoch nicht an die GmbH, sondern direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Förderung zur Deckung der Umbaukosten verwendet und bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt werden sollte.

Das Finanzamt wertete diese Zahlungen an die KöR bei dieser als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Förderbeträge seien wirtschaftlich als Vorauszahlungen auf die erhöhte Miete anzusehen. Die KöR argumentierte dagegen, dass die Zuschüsse nicht der GmbH zugeflossen seien und daher nicht als Mietzahlungen qualifiziert werden könnten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war aber eindeutig die GmbH Empfängerin der Förderungen. Dies ergab sich aus den Förderanträgen, die ausschließlich von der GmbH gestellt und unterzeichnet worden waren. Auch die Fördervereinbarung bestand allein zwischen dem Land Niederösterreich und der GmbH. Dass das Geld direkt an die KöR überwiesen wurde, wurde als „abgekürzter Zahlungsweg“ gewertet.
Da die GmbH laut Vereinbarung die Investitionskosten letztlich über die erhöhte Miete tragen sollte, qualifizierte das BFG die Fördergelder wirtschaftlich betrachtet als Mietvorauszahlungen, welche bei der KöR der Umsatzsteuer unterliegen.

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